FG München - Beschluss vom 04.10.2012
14 V 1829/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 4;

Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 FGO

FG München, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 14 V 1829/12

DRsp Nr. 2013/6525

Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 FGO

1. Nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. 2. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss BFH v. 6.2.2012, IX S 29/11, BFH/NV 2012, 769 m. w. N.).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) der Antragstellerin die Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Blockheizkraftwerken zurechnen darf.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke an der R Straße 180 und 182 in S. Für die Streitjahre hatte sie keine steuerpflichtigen Umsätze erklärt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das FA unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin in den Streitjahren mehrere Blockheizkraftwerke erworben und mit den Stadtwerken S Einspeiseverträge geschlossen hatte.