1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) der Antragstellerin die Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Blockheizkraftwerken zurechnen darf.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke an der R Straße 180 und 182 in S. Für die Streitjahre hatte sie keine steuerpflichtigen Umsätze erklärt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das FA unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin in den Streitjahren mehrere Blockheizkraftwerke erworben und mit den Stadtwerken S Einspeiseverträge geschlossen hatte.
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