FG Hamburg - Beschluss vom 13.02.2007
2 V 222/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 948

Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO bei Streit über Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides

FG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 2 V 222/06

DRsp Nr. 2007/7377

Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO bei Streit über Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides

Die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO bei Streit über Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides liegen vor, wenn hinsichtlich der Folgebescheide Vollstreckung droht. Die drohende Vollstreckung muss hinsichtlich des Gesellschafters der Art. und des Umfangs so konkret vorgetragen werden, dass die Feststellungen im Grundlagenbescheid erkennbar Ursache der Vollstreckung sind.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Mit Antrag vom 15.09.2006 begehrt die Antragstellerin im Wege der Aussetzung der Vollziehung die Berücksichtigung von 12 weiteren Kommanditisten, den sogenannten Spätkommanditisten, im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1998.

Mit der Klage vom 12.01.2004 (Aktz.: 2 K 21/04) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2003 beantragt die Antragstellerin die Feststellung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... Mio. DM unter Anerkennung von Ausgaben für Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von ... Mio. DM und Verlusten aus der Beteiligung an der Firma A Grundstücksgesellschaft mbH & Co ... KG in Höhe von ... Mio. DM.