FG Hamburg - Urteil vom 23.10.2008
5 K 198/07
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Zugangszeitpunkt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 5 K 198/07

DRsp Nr. 2010/1727

Zugangszeitpunkt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Zu den Anforderungen für die Widerlegung der in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vermuteten Postlaufzeit.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Auflösung einer Rücklage gemäß § 6c Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die klagenden Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger - von Beruf Rechtsanwalt - erzielte u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelte seine Einkünfte nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2002 verkaufte er zwei Forstflächen, die zum Betriebsvermögen seines forstwirtschaftlichen Betriebs gehörten, für 178.887,60 EUR an die Freie und Hansestadt Hamburg. Für den aus diesem Verkauf resultierenden Veräußerungsgewinn von 77.261,00 EUR bildete er zum 30. Juni 2002 im Verlauf des Einspruchsverfahrens bezüglich Einkommensteuer 2002 eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG in Höhe von 75.710 EUR.