BFH - Urteil vom 23.09.2009
II R 21/08
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 135a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2635/04

Zugehörigkeit des auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz entfallenden Teils eines Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Erschlossenes Grundstück als Gegenstand einer Übereignungsverpflichtung

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen II R 21/08

DRsp Nr. 2010/3347

Zugehörigkeit des auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz entfallenden Teils eines Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Erschlossenes Grundstück als Gegenstand einer Übereignungsverpflichtung

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 135a Abs. 2;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 16. April 2004 erwarb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zusammen mit K von der Ortsgemeinde S ein 888 qm großes Grundstück, das bereits erschlossen war.

Der Kaufpreis betrug --unter Zugrundelegung von 43,50 € je qm Grundstücksfläche-- 38.628 €. In dem Kaufpreis von 43,50 € je qm waren Erschließungsbeiträge in Höhe von 13,2629475 € je qm Grundstücksfläche, Ausbaubeiträge für die Abwasserbeseitigung und ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Wasserversorgung in Höhe von 12,531904 € je qm Grundstücksfläche sowie Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135a bis 135c des Baugesetzbuches (BauGB) für Ausgleichsmaßnahmen für den Naturschutz in Höhe von 0,1935352 € je qm Grundstücksfläche enthalten. Weitere Erschließungsbeiträge sowie der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse gingen im Innenverhältnis zu Lasten der Käufer.