Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 04.12.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.12.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 07.10.2011 wird insoweit geändert, als die Feststellungen zu den betroffenen Grundstücken mit Ausnahme der Feststellung betreffend das Grundstück in Z, aufgehoben werden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
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