FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.08.2003
2 K 215/00
Normen:
BewG § 2 Nr. 1 ; BewG § 22 Abs. 1 ; BewG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1592

Zugehörigkeit einer hinzuerworbenen Fläche zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 215/00

DRsp Nr. 2003/14963

Zugehörigkeit einer hinzuerworbenen Fläche zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

In die wirtschaftliche Einheit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche ist eine hinzuerworbene, aber im Feststellungszeitpunkt noch an einen Dritten verpachtete Fläche selbst dann nicht einzubeziehen, wenn der Erwerber die Absicht hat, zukünftig beide Flächen gemeinsam zu bewirtschaften

Normenkette:

BewG § 2 Nr. 1 ; BewG § 22 Abs. 1 ; BewG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob in die Einheitswert- (EW-)Feststellung eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine hinzuerworbene Fläche einzubeziehen ist.

Der Kläger (Kl.) bewirtschaftet ein in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betrieb in A. Das Finanzamt (FA) hatte den EW dieses Betriebes auf den 01. Januar 1996 auf 232.800 DM festgestellt (Bescheid vom 13.Juli 1998).

Mit Kaufvertrag von Mai 1998 erwarb der Kl. einen landwirtschaftlichen Betrieb in Aa. Dieser Betrieb war seit 1964 verpachtet. Zuletzt wurde der Pachtvertrag am 03. Oktober 1974 um weitere 10 Jahre, d. h. bis zum 15.Oktober 1984, verlängert. Seitdem wurde das Pachtverhältnis stillschweigend fortgeführt und hat im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in 1998 noch bestanden. In § 4 des Kaufvertrages vom 19. Mai 1998 heißt es hierzu auszugsweise wie folgt: