FG Nürnberg - Urteil vom 28.11.2001
III 195/1999
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 42 ;

Zugehörigkeit eines gebraucht erworbenen Flugzeuges zum Umlauf- oder Anlagevermögen; Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen III 195/1999

DRsp Nr. 2004/14602

Zugehörigkeit eines gebraucht erworbenen Flugzeuges zum Umlauf- oder Anlagevermögen; Gestaltungsmissbrauch bei Vermietung

1. Der Käufer eines gebrauchten Wirtschaftsguts (Flugzeug) ist nicht zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung berechtigt, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an den Kauf an den Verkäufer befristet vermietet wird und der Verkäufer dem Käufer den Rückkauf nach Ablauf des Mietvertrages zu einem garantierten Preis anbietet, der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzurechnen. 2. Zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs, wenn ein vereinbarter Mietpreis nicht die Abgeltung des technischen Wertverzehr des vermieteten Wirtschaftsguts ermöglicht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt der Klägerin zu Recht die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein erworbenes Flugzeug versagt hat (§§ 7 Abs. 1 EStG, 42 AO 1977).