FG München - Urteil vom 13.09.2006
10 K 2650/03
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 § 13 § 15 § 21 ; EStG (1997) § 4 Abs. 1 § 13 § 15 § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 181

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft; Strukturwandel eines ehemaligen Gärtnereibetriebs zum Gewerbebetrieb bei Verpachtung nur des Ladengeschäfts und der Treibhäuser - ohne die inzwischen brachliegenden Grundstücke - zum Betrieb eines Blumenhandels; Einkunftsart bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem dieser Grundstücke

FG München, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 10 K 2650/03

DRsp Nr. 2006/29638

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft; Strukturwandel eines ehemaligen Gärtnereibetriebs zum Gewerbebetrieb bei Verpachtung nur des Ladengeschäfts und der Treibhäuser - ohne die inzwischen brachliegenden Grundstücke - zum Betrieb eines Blumenhandels; Einkunftsart bei Bestellung eines Erbbaurechts an einem dieser Grundstücke

1. Bekundet ein Landwirt bei Erwerb eines Grundstücks, dieses für Zwecke seines Betriebs erwerben und nutzen zu wollen, so wird das Grundstück Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs und verliert diese Eigenschaft ohne ausdrücklilche Entnahmehandlung auch dann nicht, wenn es später nicht mehr für Zwecke des Betriebs genutzt wird, sondern brach liegt. 2. Ein ehemals landwirtschaftlicher Gärtnereibetrieb wird durch Strukturwandel zu einem Gewerbebetrieb, wenn nur das Ladengeschäft und die Treibhäuser ohne die inzwischen brachliegenden ehemaligen Anbauflächen mit gewerblichem Pachtvertrag zum Betrieb eines Blumenhandels verpachtet werden. 3. Die brachliegenden Grundstücke gehen in das Betriebsvermögen der nunmehr gewerblichen Betriebsverpachtung über und behalten die Betriebsvermögenseigenschat bei, so lange sie nicht ausdrücklich entnommen werden oder in Ausübung des Verpächterwahlrechts die Betriebsaufgabe erklärt wird.