BFH - Urteil vom 14.07.2016
IV R 19/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 3; EStG § 13; EStG § 16 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1729/11

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IV R 19/13

DRsp Nr. 2016/17115

Zugehörigkeit eines Grundstücks zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen

1. NV: Gegenstand der Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ist die betriebliche Sachgesamtheit in dem Umfang, den sie im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs hat. Vorherige Veränderungen des Betriebsvermögens, etwa in Gestalt von Entnahmen oder Veräußerungen, stehen der Buchwertfortführung nicht entgegen, sofern diese nicht den Untergang der Sachgesamtheit als funktionsfähige betriebliche Einheit bewirkt haben. 2. NV: Besteht der Betrieb in der Hand des Übertragenden nicht aus mehreren Teilbetrieben, existiert nur eine zum Buchwert übertragbare Sachgesamtheit. 3. NV: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt oder wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden.

1. Ein nicht mehr dem Betriebsvermögen angehörendes, ehemals landwirtschaftliches Grundstück wird wieder zu landwirtschaftlichem Betriebsvermögen, wenn es durch Selbstbewirtschaftung eingelegt wird. 2. Von einer Eigenbewirtschaftung ist im Revisionsverfahren auszugehen, wenn das Finanzgericht dies festgestellt hat.

Tenor