FG München - Urteil vom 22.02.2005
13 K 1055/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, 2 § 13 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1061

Zugehörigkeit eines künftig als Bauland nutzbaren Grundstücks zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei Verpachtung, Einbringung in ein Umlegungsverfahren und spätere Nutzung als Garten zum benachbarten Einfamilienhaus eines Angehörigen

FG München, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 13 K 1055/98

DRsp Nr. 2007/8481

Zugehörigkeit eines künftig als Bauland nutzbaren Grundstücks zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei Verpachtung, Einbringung in ein Umlegungsverfahren und spätere Nutzung als Garten zum benachbarten Einfamilienhaus eines Angehörigen

1. Unter Änderung der angefochtenen Bescheide jeweils vom 13. Mai 1997 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998 werden die Einkünfte der Kläger für 1994 auf 228.711,08 EUR (447.320 DM) und für 1995 auf 75.450,83 EUR (147.569 DM) festgestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 13 %. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags. 1. Ein zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück ist ohne eine ausdrückliche Erklärung auch dann nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, wenn es in ein Umlegungsverfahren eingebracht, zu Beginn des Umlegungsverfahrens verpachtet, in der während des Umlegungsverfahrens erstellten Grundstücksliste zur Eröffnungsbilanz des landwirtschaftlichen Betriebs nicht erfasst worden ist und wenn schon zu Beginn des Umlegungsverfahrens eine künftige Nutzung des Grundstücks als Bauplatz abzusehen war.