FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.1999
14 K 109/95
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

Zugehörigkeit eines mit Reihenhäusern bebauten, vormals als Bauhof genutzten Grund und Bodens zum Umlaufvermögen eines Straßenbauunternehmens; Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für den aus der Veräußerung der Reihenhäuser erzielten Gewinn; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 14 K 109/95

DRsp Nr. 2002/12018

Zugehörigkeit eines mit Reihenhäusern bebauten, vormals als Bauhof genutzten Grund und Bodens zum Umlaufvermögen eines Straßenbauunternehmens; Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für den aus der Veräußerung der Reihenhäuser erzielten Gewinn; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988

Wird an der Baureifmachung des bisher als Bauhof genutzten Grundstücks eines Straßenbauunternehmens durch die Übernahme des Planungsaufwands und dem Tragen der Erschließungskosten aktiv mitgewirkt und lassen sich zumindest bedingte Veräußerungsabsichten des mit Reihenhäusern zu bebauenden Grundstücks absehen, ist das Grundstück nunmehr dem Umlaufvermögen zuzuordnen, so dass für den durch die Veräußerung der Reihenhäuser erzielten Gewinn keine Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Ermittlung des Gewerbesteuer- (GewSt-) Meßbetrages die Zugehörigkeit von Grund und Boden eines ehemaligen Bauhofs zum Anlage- oder Umlaufvermögen eines Straßenbauunternehmens und davon abhängend die Zulässigkeit einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG).