Zugehörigkeit eines unbebauten Teilgrundstücks zum gewillkürten Betriebsvermögen; Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997
FG Thüringen, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen III 1238/00
DRsp Nr. 2002/12294
Zugehörigkeit eines unbebauten Teilgrundstücks zum gewillkürten Betriebsvermögen; Bildung einer Rücklage nach § 6bEStG im Wege der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997
1. Dient ein bilanziertes Grundstück zu mehr als der Hälfte betrieblichen Zwecken, ist es zum Betriebsvermögen gewillkürt. Das gilt selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer die innere Absicht hatte, einen unbebauten Teil des Grundstücks ausschließlich für private Zwecke zu nutzen und er die damit verbundenen Aufwendungen nicht als betrieblichen Aufwand behandelt hat.2. Nach der Veräußerung des unbebauten Teils des bilanzierten Grundstücks kann das Teilgrundstück jedenfalls dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung aufgestellt worden ist.
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