BFH - Beschluss vom 25.02.2009
X B 44/08
Normen:
FGO § 51 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 771
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, VII - 75/05 vom 10.01.2008,

Zugehörigkeit von Arztpraxen in einem Apothekengebäude zum notwendigen Betriebsvermögen; Anforderungen an die Darlegungen des Zulassungsgrundes der Divergenz

BFH, Beschluss vom 25.02.2009 - Aktenzeichen X B 44/08

DRsp Nr. 2009/6791

Zugehörigkeit von Arztpraxen in einem Apothekengebäude zum notwendigen Betriebsvermögen; Anforderungen an die Darlegungen des Zulassungsgrundes der Divergenz

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt, teils liegen sie nicht vor.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält die Frage, "ob Arztpraxen in einem Apothekengebäude zum notwendigen Betriebsvermögen gehören", für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, weil sie bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden und aus der bisherigen von ihm angeführten Rechtsprechung heraus nicht beantwortet werden könne.