Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt, teils liegen sie nicht vor.
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält die Frage, "ob Arztpraxen in einem Apothekengebäude zum notwendigen Betriebsvermögen gehören", für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, weil sie bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden und aus der bisherigen von ihm angeführten Rechtsprechung heraus nicht beantwortet werden könne.
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