BSG - Beschluss vom 13.04.2022
B 5 RS 2/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 47/19
SG Berlin, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1767/17

Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen IntelligenzDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfristete BeschwerdebegründungAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 13.04.2022 - Aktenzeichen B 5 RS 2/22 B

DRsp Nr. 2022/7787

Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfristete Beschwerdebegründung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 6 S. 7; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I