FG Hamburg - Urteil vom 23.02.2016
2 K 31/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 218
DB 2016, 12

Zugrundelegen der im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze im Rahmen der Außenprüfung eines Dönerrestaurants

FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 2 K 31/15

DRsp Nr. 2016/11873

Zugrundelegen der im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze im Rahmen der Außenprüfung eines Dönerrestaurants

Im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen können die im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze den zurückliegenden Prüfungsjahren zugrunde gelegt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Beweislast dafür, dass beispielsweise ein "Döner-Krieg" die Preisgestaltung wesentlich beeinflusst hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5;

Streitig sind Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2008 einen Imbissbetrieb mit Bäckerei an der U-Bahnstation A in Hamburg. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er zunächst nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nach § 5 EStG durch Bestandsvergleich. Die Kläger wurden zunächst erklärungsgemäß - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dem § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) - veranlagt.