FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2018
13 K 1723/16
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 2; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2; BewG § 190 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 1790

Zugrundelegen einer kürzeren Nutzungsdauer bei der Vornahme der Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei einem Gebäude anstelle der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer (hier: Verbrauchermarkt)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 13 K 1723/16

DRsp Nr. 2018/15571

Zugrundelegen einer kürzeren Nutzungsdauer bei der Vornahme der Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei einem Gebäude anstelle der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer (hier: Verbrauchermarkt)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 2; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2; BewG § 190 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Vornahme der Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei einem Gebäude anstelle der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer eine kürzere Nutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde gelegt werden kann.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit der X. GmbH (GmbH) im Oktober 2008 einen Mietvertrag über einen neuen, erweiterten Einzelhandelsmarkt geschlossen hat. Die GbR errichtete in der Folge in massiver und hochwertiger Bauweise einen eingeschossigen Anbau an ein mehrstöckiges Gebäude, in dessen Erdgeschoss sich schon bisher ein Lebensmittelmarkt befunden hatte. Der erweiterte Einzelhandelsmarkt wurde 2011 fertiggestellt; die Herstellungskosten betrugen einschließlich nachträglicher Herstellungskosten in 2012 rd. 1,5 Mio. €. Der Einzelhandelsmarkt hat nach der Erweiterung eine Gebäudenutzfläche von 1.680 m2 (s. Präambel des Mietvertrages zwischen der Klägerin und GmbH, FG-Akten Bl. 64).