BFH - Urteil vom 10.02.2009
VII R 22/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 43/04

Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes bei Vertrieb von Omega-3 Lachsölkapseln als Ergänzungslebensmittel

BFH, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen VII R 22/08

DRsp Nr. 2009/20958

Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes bei Vertrieb von Omega-3 Lachsölkapseln als Ergänzungslebensmittel

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin des verstorbenen X (Rechtsvorgänger), der in den Streitjahren Naturheilmittel vertrieb, wobei er mit seinen Umsatzsteuererklärungen die von seinem Unternehmen gelieferten Omega-3 Lachsölkapseln als Ergänzungslebensmittel mit dem ermäßigten Steuersatz anmeldete. Im Rahmen einer für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer dagegen die Ansicht, dass diese Waren dem Regelsteuersatz unterlägen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) änderte daraufhin die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 und setzte auch für die Jahre 2000 und 2001 die Umsatzsteuer für die Omega-3 Lachsölkapseln nach dem Regelsteuersatz fest.