FG Köln - Beschluss vom 16.03.2016
10 Ko 2520/15
Normen:
EStG § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 32d Abs. 2;

Zugrundezulegender Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung bei einem angegriffenen Einkommensteuerbescheid

FG Köln, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 10 Ko 2520/15

DRsp Nr. 2016/7329

Zugrundezulegender Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung bei einem angegriffenen Einkommensteuerbescheid

Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 32d Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung zugrunde zu legenden Streitwert.

Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren 6 K 2767/13 am 30.08.2013 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Einkommensteuer für 2011 und 2012 erhoben und geltend gemacht, dass das beklagte Finanzamt Zinsen aus einem hypothekarisch gesicherten Angehörigen-Darlehen zu Unrecht nicht dem Abgeltungssteuersatz des § 32d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen habe. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass kein Ausschlussgrund nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG gegeben sei.