BFH - Urteil vom 29.04.2009
X R 31/08
Normen:
EStG § 3; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 22/07

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sowie von einer Versicherung gezahltes Geburtengeld als Arbeitslohn; Arbeitgeberanteil für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einordnung der vom Arbeitgeber für den Versicherungsschutz erbrachten Aufwendungen als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen X R 31/08

DRsp Nr. 2009/21111

Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sowie von einer Versicherung gezahltes Geburtengeld als Arbeitslohn; Arbeitgeberanteil für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einordnung der vom Arbeitgeber für den Versicherungsschutz erbrachten Aufwendungen als Arbeitslohn

Normenkette:

EStG § 3; EStG § 10 Abs. 3; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 32b Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird für den Veranlagungszeitraum 2001 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau (E) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. E war im Streitjahr bei der schweizerischen X AG in N/CH (Arbeitgeberin) als Mitarbeiterin im technischen Dienst beschäftigt. Im Lohnausweis für das Streitjahr sind "Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungen" in Höhe von 8 002 CHF ausgewiesen, die von E bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung als "Mutterschaftsgeld § 3 Nr. 1 EStG " bezeichnet wurden. Diese Zahlungen leistete die Arbeitgeberin durch die M-Versicherung im Hinblick auf die Geburt des Sohnes der E am ... Januar 2001. Der Betrag ergibt sich aus der Zahlung für 112 Tage à 71,45 CHF, was einem Anteil von 80 v.H. des Tageslohnes (bzw. des vollen Lohnes) der E entspricht.