BFH - Urteil vom 28.05.2009
VI R 27/06
Normen:
EGV Art. 39; EGV Art. 43; EGV Art. 49; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 3; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3630/04

Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer als Arbeitslohn i.S.d. Einkommensteuergesetz; EU-Rechtskonformität des § 3 Nr. 62 EStG

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen VI R 27/06

DRsp Nr. 2009/21104

Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer als Arbeitslohn i.S.d. Einkommensteuergesetz; EU-Rechtskonformität des § 3 Nr. 62 EStG

1. Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist. 2. Der Umstand, dass § 3 Nr. 62 EStG Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn diese aufgrund einer materiell gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, verstößt nicht gegen EU-Recht. Insoweit liegt weder eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. des Art. 39 EG, noch der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 43 EG oder der Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EG vor.

Normenkette:

EGV Art. 39; EGV Art. 43; EGV Art. 49; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 3; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Zahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen, die der Arbeitgeber für vorübergehend im Inland beschäftigte ausländische Mitarbeiter zur Vermeidung von Versorgungslücken leistet, nach § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.