BVerfG - Beschluss vom 21.07.2016
1 BvR 3092/15
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; AO § 169; AO § 171 Abs. 4 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 246
AO-StB 2016, 259
BB 2016, 2069
BFH/NV 2016, 1535
DB 2016, 12
DB 2016, 1976
DStR 2016, 1984
DStRE 2016, 1084
NVwZ-RR 2016, 5
NVwZ-RR 2016, 889
ZIP 2016, 65
Vorinstanzen:
BFH, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 80/14
FG Baden-Württemberg, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1456/12

Zulässige Dauer der Ablaufhemmung von Steuerfestsetzungsfristen im Falle von Außenprüfungen; Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug; Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand

BVerfG, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 3092/15

DRsp Nr. 2016/14358

Zulässige Dauer der Ablaufhemmung von Steuerfestsetzungsfristen im Falle von Außenprüfungen; Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug; Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; AO § 169; AO § 171 Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zulässige Dauer der Ablaufhemmung von Steuerfestsetzungsfristen im Falle von Außenprüfungen.

1. Die Frist für die Festsetzung einer Steuer endet nach den in § 169 AO genannten Zeiträumen. Die Durchführung einer Außenprüfung hemmt nach Maßgabe der in § 171 Abs. 4 Satz 1 AO beschriebenen Bedingungen den Ablauf der Festsetzungsfrist. Nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO endet die Festsetzungsfrist für Steuerbescheide spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung (§ 201 AO) stattgefunden hat, oder, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind.