LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 108/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1605/19

Zulässige Differenzierung im TV Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des SchichtsystemsGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GGRechtmäßigkeit des Zuschlags für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems in Höhe von 50 %

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 108/20

DRsp Nr. 2022/10532

Zulässige Differenzierung im TV Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG Rechtmäßigkeit des Zuschlags für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems in Höhe von 50 %

Die Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW bei Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems überschreitet nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der sich auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss. Ein höherer Nachtarbeitszuschlag von 50 % außerhalb des Schichtsystems hat Leitungsfunktion und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Dezember 2019 - 2 Ca 1605/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.