I.
Streitig ist in prozessualer Hinsicht, ob die gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gerichtete Klage zulässig erhoben wurde, obwohl eine Feststellungsbeteiligte nicht zugestimmt hat, und in der Sache, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines früher zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnhauses im Streitjahr (1998) steuerlich zu erfassen ist.
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