FG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2006
3 K 10154/03
Normen:
AO § 158 § 162 ;

Zulässige Hinzuschätzung bei fingierten Ausgangsrechnungen - Hinzuschätzung; Besteuerungsgrundlagen; Fingierte Rechnung; Barzahlung; Buchführung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 3 K 10154/03

DRsp Nr. 2007/12930

Zulässige Hinzuschätzung bei fingierten Ausgangsrechnungen - Hinzuschätzung; Besteuerungsgrundlagen; Fingierte Rechnung; Barzahlung; Buchführung

1. Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu schätzen. 2. Im Rahmen einer solchen Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse richten sich die Anforderungen an die Beweise und die Beweislast nach den allgemein geltenden Grundsätzen. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann durch einen Zuschlag zu den Betriebseinnahmen oder einen Abschlag von den Betriebsausgaben erfolgen. 3. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Das Gericht kann selbst Schätzungen vornehmen.

Normenkette:

AO § 158 § 162 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 um für einen Herrn X ausgestellte Ausgangsrechnungen über netto 64.032 DM erhöht werden durften.