BFH - Beschluss vom 20.03.2014
VIII S 13/13
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 S. 5;

Zulässige Höhe der Rücklagen gemäß § 7g Abs. 3 S. 5 EStG bei einem Steuerberater mit mehreren Einzelpraxen

BFH, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen VIII S 13/13

DRsp Nr. 2014/10022

Zulässige Höhe der Rücklagen gemäß § 7g Abs. 3 S. 5 EStG bei einem Steuerberater mit mehreren Einzelpraxen

1. Die Höchstbetragsregelung zur Rücklage nach § 7g ist betriebs- und nicht personenbezogen. 2. Die Annahme mehrerer Betriebe eines Freiberuflers erscheint nicht generell ausgeschlossen,

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 S. 5;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme des zulässigen Höchstbetrags nach § 7g Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der nach § 52 Abs. 23 EStG bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung und um den Ansatz eines Verlustes aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft.

Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) war im Streitjahr unter anderem als selbständiger Steuerberater tätig, wobei er Büros in drei Städten (mit einer Zweigstelle in einer weiteren Stadt) unterhielt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 gab er an, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von insgesamt 102.636 € erzielt zu haben, wobei sich dieses Ergebnis auf die drei Praxen Stadt A (./. 250.496 €), Stadt B (127.140 €) und Stadt C/Stadt D (225.992 €) verteile.