BAG - Urteil vom 09.03.2021
9 AZR 310/20
Normen:
RL 2003/88/EG; GG Art. 9 Abs. 3; BUrlG § 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 385
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 1202
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1682/19
ArbG Herne, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 594/19

Zulässige tarifliche Verfallsregelung für tariflichen Mehrurlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersKeine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme tariflichen Mehrurlaubs durch den ArbeitnehmerKeine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelungen über den tariflichen Mehrurlaub

BAG, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 310/20

DRsp Nr. 2021/10102

Zulässige tarifliche Verfallsregelung für tariflichen Mehrurlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme tariflichen Mehrurlaubs durch den Arbeitnehmer Keine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelungen über den tariflichen Mehrurlaub

Orientierungssätze: 1. Abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG etabliert § 12 Abschn. I Nr. 11 MTV Chemische Industrie ein Fristensystem, das den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres zulässigerweise auch in den Fällen vorsieht, in denen der Arbeitnehmer durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist (Rn. 14, 16). 2. Die Befristung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub nach § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 1 MTV ist nicht von der Erfüllung der für den gesetzlichen Mindesturlaub bestehend Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig. Der MTV weist die Initiativlast für die Verwirklichung des tariflichen Mehrurlaubs in § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 2 MTV abweichend von § 7 Abs. 1 BUrlG dem Arbeitnehmer zu (Rn. 17, 19).