LAG Hamm, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1682/19
ArbG Herne, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 594/19
Zulässige tarifliche Verfallsregelung für tariflichen Mehrurlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersKeine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme tariflichen Mehrurlaubs durch den ArbeitnehmerKeine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelungen über den tariflichen Mehrurlaub
BAG, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 310/20
DRsp Nr. 2021/10102
Zulässige tarifliche Verfallsregelung für tariflichen Mehrurlaub bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des ArbeitnehmersKeine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme tariflichen Mehrurlaubs durch den ArbeitnehmerKeine unionsrechtskonforme Auslegung der Regelungen über den tariflichen Mehrurlaub
Orientierungssätze:1. Abweichend von § 7 Abs. 3BUrlG etabliert § 12 Abschn. I Nr. 11MTV Chemische Industrie ein Fristensystem, das den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres zulässigerweise auch in den Fällen vorsieht, in denen der Arbeitnehmer durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist (Rn. 14, 16).2. Die Befristung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub nach § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 1 MTV ist nicht von der Erfüllung der für den gesetzlichen Mindesturlaub bestehend Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig. Der MTV weist die Initiativlast für die Verwirklichung des tariflichen Mehrurlaubs in § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 2 MTV abweichend von § 7 Abs. 1BUrlG dem Arbeitnehmer zu (Rn. 17, 19).
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