OLG Zweibrücken - Urteil vom 17.08.2000
4 U 245/99
Normen:
StBerG § 8 Abs. 2 § 57 a ; WerbeVOStBerG § 3 § 3 Abs. 4 ; UWG § 1 § 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 187
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1675/98

Zulässige Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins - mehr als 1200 Beratungsstellen bundesweit - Namennennung von Bezirksdirektoren

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 4 U 245/99

DRsp Nr. 2001/6997

Zulässige Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins - "mehr als 1200 Beratungsstellen bundesweit" - Namennennung von "Bezirksdirektoren"

»1. Die Angabe in der Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins, wonach "mehr als 1200 Beratungsstellen bundesweit" bestehen, verstößt nicht gegen § 8 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 3 WerbeVOStBerG und stellt demnach keine unzulässige Wettbewerbshandlung dar.2. Dies gilt auch für die Nennung der Namen von "Bezirksdirektoren", welche die Aufgabe haben, Interessenten an eine in ihrer Nähe befindliche Beratungsstelle zu verweisen.«

Normenkette:

StBerG § 8 Abs. 2 § 57 a ; WerbeVOStBerG § 3 § 3 Abs. 4 ; UWG § 1 § 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Lohnsteuerhilfevereine und überregional tätige Wettbewerber. Der Beklagte unterhält bundesweit mehr als 1 200 Beratungsstellen, u. a. im Bezirk des Landgerichts Frankenthal.