FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2007
10 K 560/00
Normen:
AO § 162 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zulässige Zuschätzungen und Pauschalierungen bei widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Steuerpflichtigen - Vermögenszuwachsrechnung; Zuschätzung von Einkünften; Barzahlung; Ungeklärter Vermögenszuwachs; Arbeitnehmer; Nebeneinkünfte; Ausgabenüberhang

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 560/00

DRsp Nr. 2007/12932

Zulässige Zuschätzungen und Pauschalierungen bei widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Steuerpflichtigen - Vermögenszuwachsrechnung; Zuschätzung von Einkünften; Barzahlung; Ungeklärter Vermögenszuwachs; Arbeitnehmer; Nebeneinkünfte; Ausgabenüberhang

1. Sowohl die Vermögenszuwachsrechnung als auch die Gesamtgeldverkehrsrechnung gründen auf dem gemeinsamen Gedanken, dass niemand mehr Geld für Vermögensbildung und Verbrauch ausgegeben kann, als ihm aus seinen steuerpflichtigen und sonstigen Quellen zur Verfügung steht. 2. Widersprüchliche Bekundungen gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen; das gilt auch für den Nachteil der Nichterweislichkeit von Barzahlungen.

Normenkette:

AO § 162 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger im Streitjahr 1989 einen bei der Einkommensteuer als zusätzliche Einkünfte zu erfassenden ungeklärten Vermögenszuwachs erzielt hat.