BFH - Beschluss vom 01.09.2016
V S 24/16
Normen:
FGO § 133a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 49

Zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 01.09.2016 - Aktenzeichen V S 24/16

DRsp Nr. 2016/18761

Zulässiger Gegenstand einer Anhörungsrüge

1. NV: Mit der Rüge, der BFH habe es entgegen seiner Verpflichtung unterlassen, das Verfahren dem EuGH vorzulegen, wird nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), sondern des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) geltend gemacht. 2. NV: Eine zu einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führende Verletzung gegen die unionsrechtliche Vorlagepflicht liegt erst bei einer willkürlichen Außerachtlassung der Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH vor. 3. NV: Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft.

Die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wegen Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH ist im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 V B 97/15 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. August 2015 5 K 3449/12 U als unbegründet zurückgewiesen.