OLG Naumburg - Beschluss vom 16.02.2018
12 Wx 49/17
Normen:
BGB § 164 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 03.07.2017
AG Burg, vom 20.06.2017

Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 12 Wx 49/17

DRsp Nr. 2018/11287

Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

Sind Notariatsmitarbeiter im notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zur Abgabe von Erklärungen, Bewilligungen und Anträgen zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind, bevollmächtigt, ermächtigt dies jene nicht, den Vertragsgegenstand insofern zu berichtigen, als nun ein Flurstück auch als Kaufgegenstand bezeichnet wird, das gar nicht Gegenstand des Kaufvertrages war.

Die Beschwerde der Beteiligten vom 6. Juli 2017 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 20. Juni 2017 und 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 396.850,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1;

Gründe:

I.