BFH - Urteil vom 20.11.2019
XI R 42/18
Normen:
EStG § 4e Abs. 3 Satz 3, § 6a Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2020, 392
BB 2021, 619
BFH/NV 2020, 623
BStBl II 2020, 271
DB 2020, 819
DStRE 2020, 580
FR 2022, 127
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2332/15

Zulässiger Umfang der Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Übergang eines Teils einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds und auf eine Unterstützungskasse

BFH, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen XI R 42/18

DRsp Nr. 2020/5064

Zulässiger Umfang der Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Übergang eines Teils einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds und auf eine Unterstützungskasse

1. Kommt es im Rahmen des sog. Kombinationsmodells dazu, dass der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 20.11.2019 – XI R 52/17). 2. Bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung jeweils erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten ist hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkt abzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.11.2018 – 4 K 2332/15 aufgehoben.