BFH - Urteil vom 20.11.2019
XI R 52/17
Normen:
EStG § 4e Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 3; HGB § 242 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 266 Abs. 3 B Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1070
BB 2021, 45
BFH/NV 2020, 580
BStBl II 2020, 264
DStR 2020, 765
DStRE 2020, 569
FR 2020, 563
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3285/14

Zulässiger Umfang der Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Übergang eines Teils einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds und auf eine Unterstützungskasse

BFH, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen XI R 52/17

DRsp Nr. 2020/5065

Zulässiger Umfang der Auflösung einer Pensionsrückstellung bei Übergang eines Teils einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds und auf eine Unterstützungskasse

Kommt es im Rahmen des sog. Kombinationsmodells dazu, dass der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 20.11.2019 – XI R 42/18).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.10.2017 – 6 K 3285/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4e Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 3; HGB § 242 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 266 Abs. 3 B Nr. 1;

Gründe

I.