Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2018 teilweise abgeändert:
Die Klage wird hinsichtlich Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors (sog. Verzugskostenpauschale) abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um restliche Gehaltsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
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