LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2018
L 11 KR 3798/16
Normen:
SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 4; SGB V § 116; SGB V § 129a S. 1 und S. 3; AMVV § 2 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 1093/16

Zulässigkeit der Abgabe von Arzneimitteln durch ein KrankenhausUnterschriftserfordernis für Verschreibungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 3798/16

DRsp Nr. 2019/12068

Zulässigkeit der Abgabe von Arzneimitteln durch ein Krankenhaus Unterschriftserfordernis für Verschreibungen

Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch das Krankenhaus im Rahmen einer ambulanten Behandlung bedarf es einer ärztlichen Verordnung. Soweit die Arzneimittelabgabe durch ermächtigte Ärzte erfolgt, nehmen diese im Umfang ihrer Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Verschreibung muss von der verschreibenden Person eigenhändig unterschrieben werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 07.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.417,31 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 1 S. 1; SGB V § 95 Abs. 4; SGB V § 116; SGB V § 129a S. 1 und S. 3; AMVV § 2 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Retaxierung von Zytostatika-Verordnungen in Höhe von insgesamt 11.459,12 EUR.

Die Klägerin ist Trägerin des Z. Klinikums mit Kliniken in A. und B. und als zugelassenes Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen (§ 108 Nr 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V). Sie betreibt aufgrund einer ihr nach § 14 des Apothekengesetzes (ApoG) erteilten Erlaubnis eine Krankenhausapotheke.

1.) 2.)