Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 24. März 2015 14 K 1835/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) zum Erlass des geänderten Umsatzsteuerbescheids 2004 vom 21. März 2014 berechtigt war.
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