BFH - Urteil vom 28.04.2020
VI R 24/17
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2069
BFH/NV 2020, 1249
IStR 2021, 70
NZA 2020, 1302
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1838/14

Zulässigkeit der Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer bei Nichtbeantwortung der Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz tätigen Grenzgänger durch den steuerlichen BeraterZurechnung des Verschulden des steuerlichen Beraters

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VI R 24/17

DRsp Nr. 2020/12986

Zulässigkeit der Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer bei Nichtbeantwortung der Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz tätigen Grenzgänger durch den steuerlichen Berater Zurechnung des Verschulden des steuerlichen Beraters

1. NV: Ein steuerlicher Berater handelt grob fahrlässig i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die in der Anlage N–Gre ausdrücklich gestellte Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz tätigen Grenzgänger nicht beantwortet, obwohl er bei sorgfältiger Prüfung und Aufarbeitung des steuerrelevanten Sachverhalts aus den (monatlichen) Gehaltsmitteilungen des Steuerpflichtigen erkennen konnte, dass in dem in der Jahreslohnbescheinigung ausgewiesenen Arbeitslohn steuerfreie Kinderzulagen enthalten waren. 2. NV: Der Steuerpflichtige hat auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zu vertreten, dessen er sich zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.02.2016 – 4 K 1838/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.