BFH - Urteil vom 30.09.2020
VI R 34/18
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41c Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 41c Abs. 3 Satz 4; AO § 155, § 164 Abs. 2 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 173 Abs. 2; FGO § 101 Satz 1, § 101 Satz 2, § 102 Satz 1, § 136 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 726
BFH/NV 2021, 604
BStBl II 2021, 446
DStR 2021, 656
DStRE 2021, 439
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1085/17

Zulässigkeit der Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer nach Erteilung der Jahreslohnsteuerbescheinigung wegen Veruntreuung von Beträgen durch den Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen VI R 34/18

DRsp Nr. 2021/4428

Zulässigkeit der Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer nach Erteilung der Jahreslohnsteuerbescheinigung wegen Veruntreuung von Beträgen durch den Arbeitnehmer

1. § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Eine Anwendung auf alle Änderungsanträge, über die nach dem 31.12.2013 zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob sie Lohnsteuer-Anmeldungen für Veranlagungszeiträume vor 2014 betreffen, kommt nicht in Betracht. 2. Steht eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, hindert § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO nicht. 3. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist auch erfüllt, wenn ein Dritter den Arbeitgeber bei Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung arglistig täuscht. 4. Auch wenn die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO erfüllt sind, ist eine Änderung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des FA. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nicht in Betracht.

Tenor