BFH - Urteil vom 09.05.2017
VIII R 40/15
Normen:
EStG §§ 2 Abs. 5b, 10d Abs. 4, 20 Abs. 6, 32d Abs. 1, Abs. 4, 43 Abs. 1, Abs. 5, 43a Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 258, 335
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 420/14

Zulässigkeit der Änderung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aufgrund eines nach erklärten Verlustes bei der Ermittlung der der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte

BFH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen VIII R 40/15

DRsp Nr. 2017/12196

Zulässigkeit der Änderung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aufgrund eines nach erklärten Verlustes bei der Ermittlung der der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünfte

Die Änderung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG ist ausgeschlossen, wenn der (nacherklärte) Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO ausgeschlossen ist und auch die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nicht vorliegen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2015 3 K 420/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG §§ 2 Abs. 5b, 10d Abs. 4, 20 Abs. 6, 32d Abs. 1, Abs. 4, 43 Abs. 1, Abs. 5, 43a Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aus verfallenen sog. DAX Puts im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31. Dezember 2013.