BFH - Urteil vom 24.08.2016
X R 34/14
Normen:
EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung § 10 Abs. 2a, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; EStG i.d.F. des BeitrRlUmsG § 10 Abs. 2a, § 52 Abs. 24 Satz 5;
Fundstellen:
BFHE 255, 112
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2198/12

Zulässigkeit der Änderung des Einkommensteuerbescheides aufgrund von einer Zentralstelle übermittelter Daten betreffend die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

BFH, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen X R 34/14

DRsp Nr. 2016/19367

Zulässigkeit der Änderung des Einkommensteuerbescheides aufgrund von einer Zentralstelle übermittelter Daten betreffend die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

1. Ein Einkommensteuerbescheid kann gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. auch dann geändert werden, wenn dem FA die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben. 2. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. April 2014 6 K 2198/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung § 10 Abs. 2a, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; EStG i.d.F. des BeitrRlUmsG § 10 Abs. 2a, § 52 Abs. 24 Satz 5;

Gründe

I.