BFH - Urteil vom 25.10.2016
X R 31/14
Normen:
AO § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 399
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1972/12

Zulässigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheides zu Lasten des Steuerpflichtigen wegen irriger Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt in einem anderen Bescheid

BFH, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen X R 31/14

DRsp Nr. 2017/832

Zulässigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheides zu Lasten des Steuerpflichtigen wegen irriger Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt in einem anderen Bescheid

Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das FA bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat. Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Bekräftigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Entscheidungen vom 21. Mai 2004 V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497, und vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2014 2 K 1972/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.