BFH - Urteil vom 26.07.2023
II R 5/21
Normen:
AO § 165 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2581
DB 2023, 2928
DStR 2023, 2435
DStRE 2023, 1401
FamRZ 2023, 2005
ZEV 2023, 849
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1941/16

Zulässigkeit der Änderung eines Erbschaftsteuerbescheides nach Ablauf der FestsetzungsfristRechtsfolgen der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks

BFH, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen II R 5/21

DRsp Nr. 2023/13886

Zulässigkeit der Änderung eines Erbschaftsteuerbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist Rechtsfolgen der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks

1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an.2. Vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dem Grunde nach entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, führen nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst nach Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von den Nachlassverbindlichkeiten erlangt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.02.2021 - 3 K 1941/16 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1;

Gründe

I.