BFH - Urteil vom 19.08.2015
X R 50/13
Normen:
AO § 171 Abs. 3a, § 174 Abs. 4, § 177 Abs. 2; FGO § 44 Abs. 2, § 110, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 389
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1400/11

Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides nach Änderung eines anderen vorgreiflichen Steuerbescheides im Rechtsbehelfsverfahren

BFH, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen X R 50/13

DRsp Nr. 2016/3175

Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides nach Änderung eines anderen vorgreiflichen Steuerbescheides im Rechtsbehelfsverfahren

1. Ein bestimmter Sachverhalt i.S. des § 174 AO ist der einzelne Lebensvorgang im Sinne eines Sachverhaltskomplexes, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. 2. Auch im Rahmen des § 174 Abs. 4 AO muss der dem geänderten sowie der dem zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmen. 3. Übereinstimmung setzt jedoch keine vollständige Identität voraus. 4. Die irrige steuerliche Beurteilung in dem geänderten Bescheid muss sich ausschließlich auf diesen bestimmten Sachverhalt bezogen haben und darf nicht auf einem erst um weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt beruhen. 5. In dem zu ändernden Bescheid dürfen hingegen weitere Sachverhaltselemente hinzutreten, um einen gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen, der den zunächst irrig beurteilten Sachverhalt nunmehr mit den richtigen steuerlichen Folgen versieht. 6. Maßstab für die Frage, ob ein Sachverhalt in dem geänderten Bescheid irrig beurteilt wurde, ist der letzte dem Änderungsbescheid vorausgegangene Bescheid. 7. Unerheblich ist, ob die irrige Beurteilung sich auf Tatsachen oder Rechtsfragen bezog.