BFH - Urteil vom 20.11.2019
XI R 49/17
Normen:
AO § 174 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 497
DStR 2020, 719
DStRE 2020, 497
GmbHR 2020, 502
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3320/14

Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides wegen Änderung der Rechtsauffassung des FinanzamtsBerücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die aufwändige Sanierung von Räumlichkeiten

BFH, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen XI R 49/17

DRsp Nr. 2020/4038

Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheides wegen Änderung der Rechtsauffassung des Finanzamts Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die aufwändige Sanierung von Räumlichkeiten

1. NV: Ändert das FA seine Rechtsauffassung zu einem Dauersachverhalt (hier: Überlassung eines Wirtschaftsguts ohne angemessenes Nutzungsentgelt an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft), und hat dies in einzelnen Streitjahren einkommensmindernde Auswirkungen, kann nicht auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf § 174 Abs. 4 AO eine einkommenserhöhende Wirkung in anderen Streitjahren durch Änderung von Bescheiden umgesetzt werden. § 174 Abs. 4 AO hat nicht zum Gegenstand, eine Folgerichtigkeit der Rechtsanwendung in allen Streitjahren herzustellen. 2. NV: § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG als Ausnahme zum Ansatz nichtabziehbarer Aufwendungen (unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten – "Gästehaus") setzt voraus, dass die Tätigkeit mit der Absicht betrieben wird, einen Gewinn zu erzielen. Es reicht nicht aus, dass sich bei einer späteren Veräußerung des Gebäudes ein Totalgewinn ergeben soll.

Tenor

Sowohl die Revision der Klägerin als auch die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.04.2017 – 6 K 3320/14 K,F werden als unbegründet zurückgewiesen.