BFH - Beschluss vom 13.06.2012
I B 137/11
Normen:
AO § 174;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1574
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 158/09

Zulässigkeit der Änderung von Steuerbescheiden im Anschluss an ein abgeschlossenes Klageverfahren

BFH, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen I B 137/11

DRsp Nr. 2012/16738

Zulässigkeit der Änderung von Steuerbescheiden im Anschluss an ein abgeschlossenes Klageverfahren

NV: Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung hindert gem. § 110 Abs. 2 FGO nicht die spätere Änderung eines von der Entscheidung umfassten Sachverhalts nach § 174 Abs. 4 AO, wenn das FA bei der Änderung der Bescheide für das Streitjahr nicht auf die Entscheidung des FG für dieses Jahr reagiert, sondern die Konsequenzen aus einer für die Klägerin günstigen Änderung der Bescheide für ein anderes Jahr gezogen hat.

§ 174 Abs. 4 S. 1 AO lässt ungeachtet der Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils die Abänderung von Bescheiden insoweit zu, als aus der Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren für andere Besteuerungszeiträume dem Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolgen zu ziehen sind.

Normenkette:

AO § 174;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Änderungsbescheide im Anschluss an ein abgeschlossenes Klageverfahren ergehen konnten.