BFH - Urteil vom 07.05.2013
VIII R 17/09
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 898/07

Zulässigkeit der Anfechtung bei neuer Beschwer durch die Einspruchsentscheidung

BFH, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen VIII R 17/09

DRsp Nr. 2013/18780

Zulässigkeit der Anfechtung bei neuer Beschwer durch die Einspruchsentscheidung

1. NV: Die Anfechtung eines Nullbescheids ist unzulässig, wenn eine Änderung der Steuerfestsetzung keinerlei Auswirkung auf die Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG haben kann, da der Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bereits durch Erfüllung erloschen ist. 2. NV: Die Kapitalertragsteuer ist auf die Steuerschuld desjenigen anzurechnen, auf dessen Rechnung die Vorauszahlung nach dem Willen der Bank bewirkt worden ist. 3. NV: Mit der antragsgemäßen Verrechnung und Erstattung der Kapitalertragsteuer an einen Dritten leistet das FA mit befreiender Wirkung gegenüber dem anspruchsberechtigten Gläubiger der Erstattung.

1. Eine auf 0,-- lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht, so dass eine dagegen erhobene Anfechtungsklage unzulässig ist. 2. Ausnahmsweise kann jedoch mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden, dass eine Abzugssteuer anzurechnen ist. 3. Dies ist jedoch nicht gegeben, wenn die Abzugssteuer bereits anderweit angerechnet worden ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe