BFH - Urteil vom 17.06.2009
VI R 46/07
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 41c Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 157;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1595/03

Zulässigkeit der Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge; Steuerliche Erfassung der vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und abgeführten Lohnsteuerbeträge als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer i.F.e. Unmöglichkeit der Änderung des Lohnsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen VI R 46/07

DRsp Nr. 2009/22417

Zulässigkeit der Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge; Steuerliche Erfassung der vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und abgeführten Lohnsteuerbeträge als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer i.F.e. Unmöglichkeit der Änderung des Lohnsteuerabzugs

1. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren. Daher kann auch die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein. 2. Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November 1961 VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93).

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 41c Abs. 3; FGO § 40 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; AO § 157;

Gründe

I.

Streitig ist, ob zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn zu erfassen ist.