BFH - Urteil vom 25.04.2017
VIII R 64/13
Normen:
FGO § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2008/07

Zulässigkeit der Anfechtung von Verspätungszuschlägen im Klagewege

BFH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VIII R 64/13

DRsp Nr. 2017/10655

Zulässigkeit der Anfechtung von Verspätungszuschlägen im Klagewege

1. NV: Wendet sich der Kläger nach Erhebung der Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung erstmals auch gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, liegt eine Klageänderung nach § 67 Abs. 1 FGO vor. Diese ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. 2. NV: Ob es sich um ein erst nachträglich zum Gegenstand einer Klage gemachtes und deshalb an § 67 Abs. 1 FGO zu messendes (Änderungs-)Begehren handelt, ist durch Auslegung der Klageschrift festzustellen. 3. NV: Zum Nachweis von Werbungskosten kann das FG dem Steuerpflichtigen eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO setzen und Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht werden, unter den Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.