BFH - Beschluss vom 23.04.2009
X B 214/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1270
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4179/04

Zulässigkeit der Anknüpfung an eine Gewerbeanmeldung zur Begründung der Unternehmereigenschaft; Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen X B 214/08

DRsp Nr. 2009/13405

Zulässigkeit der Anknüpfung an eine Gewerbeanmeldung zur Begründung der Unternehmereigenschaft; Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Hat das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen, so ist die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision muss der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1.

Daran hat es die Klägerin jedenfalls innerhalb der am 12. Dezember 2008 endenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde fehlen lassen.

a)