FG München - Beschluss vom 24.09.2009
10 V 1212/09
Normen:
AO § 193 Abs. 2 Nr. 2;

Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung zur Überprüfung der Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen

FG München, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 10 V 1212/09

DRsp Nr. 2010/5669

Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung zur Überprüfung der Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen

1. Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zur Überprüfung der besteuerungsrelevanten Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige hierzu in seiner Steuererklärung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat. 2. Die Prüfungsbefugnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger machte im Rahmen seiner nichtselbstständigen Einkünfte Kosten für Fahrten Wohnung (A) - Arbeitsstätte (M) als Werbungskosten geltend. Ferner erklärten die Ehegatten außergewöhnliche Belastungen wegen Unterhaltsleistungen an die Mutter des Antragstellers (verstorben ....02.2006).