BFH - Beschluss vom 16.07.2014
III S 1/13 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FGO § 120;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1759

Zulässigkeit der Anschlussrevision

BFH, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen III S 1/13 (PKH)

DRsp Nr. 2014/13313

Zulässigkeit der Anschlussrevision

NV: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer vom Antragsteller (Revisionsbeklagten) eingelegten --der Hauptrevision des Revisionsklägers nachfolgenden-- Anschlussrevision, mit welcher der Antragsteller die Änderung des FG-Urteils zu seinen Gunsten begehrt, setzt u.a. voraus, dass die Anschlussrevision nach § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Eine Anschlussrevision (hier: betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Kindergeld) ist unzulässig, soweit sie sich auf einen anderen Streitgegenstand als denjenigen der Hauptrevision bezieht. 2. Da in Kindergeldangelegenheiten grundsätzlicher jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand bildet, muss sich die Anschlussrevision auf dieselben Monate beziehen, wie die Hauptrevision der Familienkasse.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FGO § 120;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger (Antragsteller) Differenzkindergeld für seine in Portugal lebenden Kinder P und B aus erster Ehe zusteht.